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BAG - Entscheidung vom 12.06.2002

10 AZR 199/01

Normen:
AFG (i.d.F. vom 1. Juli 1983) §§ 141m 141k 141e
KO § 59 Abs. 1, 2 § 145 Abs. 2 § 76 Abs. 1 S. 2
HGB §§ 128 129 Abs. 1 § 159 Abs. 1 § 161 Abs. 2 § 160
BGB (a.F.) § 196 Abs. 1 Nr. 8, 9 § 214 Abs. 1 §§ 217 209 Abs. 2 Nr. 2 § § 404, 412
Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte der Metallindustrie (für Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen sowie Teilen von Niedersachsen vom 31. März 1979) § 16 Ziffer 1

Fundstellen:
KTS 2003, 315
NZA 2002, 1175
ZInsO 2002, 1156

Die klagende Bundesanstalt für Arbeit nimmt den Beklagten nach der Gewährung von Konkursausfallgeld auf Zahlung übergegangener Arbeitsentgeltansprüche in Anspruch. Der Beklagte war Komplementär der Firma J KG. Auf die [...]
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