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BAG - Entscheidung vom 26.06.2002

5 AZR 5/01

Normen:
EFZG § 4
BUrlG § 11
Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende im privaten Transport- und Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz (vom 7. September 1994 idF des 2. Änderungstarifvertrages vom 8. Juli 1997) §§ 6 18

Fundstellen:
NZA 2002, 1176
NZA 2002, 1176

Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Kläger ist bei der Beklagten, die einen Verkehrsbetrieb unterhält, seit dem 1. September 1994 als Busfahrer beschäftigt. In der Zeit vom [...]
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