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BAG - Entscheidung vom 09.10.2002

5 AZR 356/01

Normen:
EFZG §§ 3 4 12
Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen (vom 31. August 1998) §§ 8 ff. 13
BGB § 187 Abs. 1 § 284 Abs. 2 § 288 Abs. 1
EGBGB Art. 229 Abs. 1 S. 3

Fundstellen:
AuR 2003, 125
BAGE 103, 60
BB 2003, 793
DB 2003, 1277

Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Kläger war bei der Beklagten als Wachmann mit einem Bruttostundenlohn von 16,00 DM beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der [...]
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