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BAG - Entscheidung vom 19.11.2002

3 AZR 167/02

Normen:
BetrAVG § 1 (Ablösung, Überversorgung) § 2 Abs. 1, 6
SGB IV § 15d
Drittes Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches (vom 30. Juni 1995, BGBl. I S. 890) SGB IV Art. II § 15d
Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (vom 21. Dezember 2000, BGBl. I S. 1983) SGB IV Art. I § 28p Abs. 11
BGB §§ 613a 242 (Aufklärungs- und Hinweispflichten) § 311 (n.F.)
EGBGB Art. 229 § 5
GG Art. 9 Abs. 3 Art. 14, 20 Abs. 3
ZPO § 256 Abs. 1

Fundstellen:
AuA 2003, 45
AuR 2003, 357
BAGE 104, 1
BB 2003, 1624
DB 2003, 2131
NZA 2004, 264

Die Parteien streiten noch darum, ob die Beklagte die Versorgungsregelungen anzuwenden hat, die bei der früheren Arbeitgeberin des Klägers galten. Der am 11. Mai 1953 geborene Kläger war seit seiner Schulentlassung bis [...]
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