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BAG - Entscheidung vom 25.07.2002

6 AZR 381/00

Normen:
BBiG § 5 Abs. 2 Nr. 1 § 1 Abs. 2 S. 1, Abs. 3, 4 § 3 Abs. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 1 § 7 § 10 Abs. 1 S. 1 § 12 Abs. 1 Nr. 1 § 18 § 25 Abs. 1
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel/zur Kauffrau im Einzelhandel (vom 14. Januar 1987, BGBl. I S 153) § 1
Manteltarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel (vom 18. Juni 1993) § 1 Nr. 3d § 20 Abs. 1, 2, 3, 4 § 22 Abs. 7
Gehaltstarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel (vom 27. September 1996) § 3 Nr. 1
ZPO § 92 Abs. 1 S. 1 § 850a Nr. 6 § 850c Abs. 1

Fundstellen:
AuR 2003, 74
BB 2003, 316
DB 2003, 510

Die Parteien streiten über die Erstattung von Kosten für eine Bildungsmaßnahme. Außerdem verlangt die Beklagte von der Klägerin im Wege der Widerklage die Zahlung von Vergütung. Die Beklagte schloß nach Ablegung ihres [...]
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