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BAG - Entscheidung vom 28.05.2002

9 AZR 430/99

Normen:
Bundesurlaubsgesetz (i.d.F. des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996, BGBl. I S 1476)
BUrlG (idF ArbBeschFG) § 10 Abs. 1 S. 1
BUrlG § 13
Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG (vom 23. Dezember 1993) § 10
Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (LTV, vom 1. November 1960) § 27
Tarifvertrag über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur Bahn AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV, vom 23. Dezember 1993) §§ 2 11
ZPO § 256

Fundstellen:
BB 2003, 108
BFHE 101, 177
DB 2002, 2226
NZA 2003, 109

Die Parteien streiten über die Anrechnung einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation auf den Urlaub des Klägers. Der Kläger war seit 1972 zunächst bei der Deutschen Bundesbahn (DB) als Elektriker beschäftigt und [...]
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