Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil begegnet keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ), was sich ohne besondere Schwierigkeiten beurteilen lässt (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ). [...]
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