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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 13.09.2001

A 2 S 26/98

Normen:
GG Art. 16a Abs. 1
AuslG § 51 Abs. 1

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen, da die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Ob [...]
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