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OLG Naumburg - Entscheidung vom 23.08.2001

13 W 271/01

Normen:
BRAGO § 6 § 6 Abs. 1 S. 2 § 13 Abs. 2 § 28 § 31 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 § 33 Abs. 1 § 11 Abs. 2 § 26
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 § 91 Abs. 1 § 62 ZPO § 91 Abs. 2 S. 3 § 91 Abs. 2 S. 2 § 78 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 92 Abs. 1
Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung § 1
GKG § 1

Fundstellen:
AGS 2002, 201
JurBüro 2002, 26
OLGReport-Naumburg 2002, 129

Mit der Beschwerde wenden sich die Kläger dagegen, dass das Landgericht bei der Kostenfestsetzung nur die Kosten für einen Hauptrozessbevollmächtigten und nicht auch die Kosten des eingeschalteten Unterbevollmächtigten [...]
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