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OLG München - Entscheidung vom 25.10.2001

29 U 2530/01

Normen:
UWG § 1
UrhG § 87 a § 87 a Abs. 1 § 87 b § 87 b Abs. 1 S. 2 § 87 b Abs. 2, Abs. 1 S. 1 § 87 e § 17 Abs. 2 § 17 § 97 Abs. 1 S. 1 § 97 Abs. 1
AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 § 9 § 9 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 1 § 1004 § 826
ZPO § 156 § 97 § 708 Nr. 10 § 711

Fundstellen:
GRUR-RR 2005, 400
GRURR-RR 2002, 89
NJW-RR 2002, 401
NJW-RR 2006, 576
OLGReport-München 2002, 344

Die Klägerin, ein Meinungs- und Marktforschungsunternehmen vertreibt u.a. gegen Entgelt Marktstudien. Sie überlässt interessierten Unternehmen solche Informationen aufgrund von Verträgen mit Allgemeinen [...]
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