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OLG Köln - Entscheidung vom 25.05.2001

11 W 11/01

Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Ziffer 4
GKG §§ 12 25

Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 103

Die gemäß §§ 25 Abs. 3 GKG , 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat den Streitwert für die Erörterungsgebühr zutreffend auf nur 13.629,61 DM festgesetzt. Der Senat kann nicht [...]
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