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OLG Hamm - Entscheidung vom 08.02.2001

23 W 375/00

Normen:
BRAGO § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1
GKG § 12 Abs. 1
ZPO § 91 a, § 4 Abs. 1

Fundstellen:
AGS 2002, 13
OLGReport-Hamm 2002, 363

Die als 'Erinnerung' bezeichnete sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Die im Ausgangsrechtsstreit angefallene Verhandlungsgebühr ist zutreffend nur nach dem Wert der Klageanträge zu 2.) [...]
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