Der als 'Erinnerung' bezeichnete Rechtsbehelf der Kläger ist als sofortige Beschwerde zulässig (§§ 104 Abs. 3 ZPO , 11 Abs. 1 RPflG ) und hat auch in der Sache Erfolg. Der Senat legt ihr mit Schriftsatz vom 31. August [...]
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