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OLG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 06.11.2001

23 U 49/01

Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung)
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 847 Abs. 1
ZPO § 97
ZPO § 322
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 546 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10, § 713

Fundstellen:
DRsp Nr. 2007/21672

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.1.2001 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig [...]
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