Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist analog §§ 707 , 719 ZPO statthaft (Rspr. des Senats, vgl. FamRZ 1990, 767). Auch nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH, abgedr. in FamRZ 2000, 751 [...]
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