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OLG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 01.10.2001

20 W 293/01

Normen:
FGG § 27 Abs. 1 § 29
BGB § 1618 § 1618 S. 1, S. 5
PStG § 48 Abs. 1 § 49 Abs. 2 § 30 Abs. 1 S. 1 § 31 a Abs. 1 Nr. 7 § 31 a Abs. 1 S. 2 § 31 a Abs. 2
KostO § 131 Abs. 1 S. 1 § 131 Abs. 2 § 30 Abs. 2 § 30 Abs. 3

I. Das betroffene Kind ist der eheliche Sohn der Beteiligten zu 2) und 4). Deren Ehe wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2000 geschieden; die elterliche Sorge üben beide [...]
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