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OLG Düsseldorf - Entscheidung vom 21.08.2001

1 UF 63/01

Normen:
BSHG § 91
BGB § 1608 S. 1 § 1601 § 1360 § 1360 a § 1610 a § 284 § 286 § 283 n.F.
BVG § 31
ZPO § 92 § 708 Nr. 10 § 713 § 621 d § 546

Fundstellen:
FamRZ 2003, 886
NJW 2002, 1353
OLGReport-Düsseldorf 2001, 486

Die Berufung ist teilweise begründet. Der Klägerin steht für die Zeit von März 1996 bis Mai 1998 ein nach § 91 BSHG auf sie übergegangener Unterhaltsanspruch der Hilfeempfängerin in Höhe von insgesamt 13.532,02 DM zu. [...]
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