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OLG Dresden - Entscheidung vom 13.08.2001

15 W 839/01

Normen:
BGB § 1835 § 1836 § 1897 Abs. 1 § 1899 Abs. 4 § 1901

Fundstellen:
Rpfleger 2002, 25

I. Der Beteiligte zu 1) rechnete für Betreuungstätigkeiten seiner Mitarbeiterin M..... B....... zu Gunsten des Betroffenen in der Zeit vom 01.11.2000 bis zum 31.01.2001 1.432,03 DM an Vergütung und Aufwendungsersatz [...]
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