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OLG Dresden - Entscheidung vom 23.03.2001

8 U 2844/00

Normen:
BGB § 269 Abs. 1 § 270 Abs. 4 §§ 812 ff.
VerbrKrG § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 b, Nr. 1 g § 6 Abs. 2 S. 6
ZPO § 29 Abs. 1

Fundstellen:
ZIP 2001, 1531

Die Kläger begehren von der beklagten Bank Unterlassung der Einziehung von Forderungen, welche sie zur Sicherung und, soweit es die Forderungen aus einem Lebensversicherungsvertrag und zwei Bausparverträgen betroffen [...]
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