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OLG Brandenburg - Entscheidung vom 18.06.2001

10 UF 74/01

Normen:
ZPO § 621 e Abs. 1 § 621 e Abs. 3
BGB § 1618 S. 4 § 1618
FGG § 12 § 50 a § 50 b § 52 § 52 Abs. 1 § 13 a Abs. 1 S. 1
KostO § 131 Abs. 1 S. 2 § 131 Abs. 2 § 30 Abs. 2 § 30 Abs. 3

Fundstellen:
FamRZ 2002, 1058

Auf die gemäß § 621 e Abs. 1 , 3 ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte, Beschwerde ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an den [...]
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