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OLG Brandenburg - Entscheidung vom 23.10.2001

10 WF 145/01

Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 § 127 Abs. 4 § 575 § 571 § 570 § 323 Abs. 1 § 323 Abs. 1 S. 1 § 323 Abs. 3 S. 2 § 114 § 253 Abs. 1
BGB § 1606 Abs. 3 S. 1 § 1603 Abs. 2

Fundstellen:
FamRZ 2003, 48
MDR 2002, 844

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der angefochtene Beschluss ist wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache [...]
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