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FG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 20.07.2001

3 K 1812/99

Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
EStG § 4 Abs. 4
KStG § 8 Abs. 1
HGB § 89b

Streitig ist die Zurechnung von verdeckten Gewinnausschüttungen. Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 19. August 1977 gegründet. Das Stammkapital betrug 50.000,-- DM, wovon Herr H 45.000,-- DM und Frau F [...]
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