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FG München - Entscheidung vom 24.07.2001

6 K 1177/98

Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

I. Streitig ist das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung. Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH, die sich mit der Ausführung von ...-Bau sowie mit dem Wartungsservice von ...-Anlagen befasst. Sie hat zwei [...]
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