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FG München - Entscheidung vom 27.04.2001

6 K 810/98

Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

Fundstellen:
DB 2001, 2173
EFG 2001, 1235

I. Streitig ist das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung. Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH, die sich mit der Vermittlung von Immobilien befasst. An ihr sind die Eheleute W. und E. L. 75 v. H. bzw. 25 v. H. [...]
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