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FG München - Entscheidung vom 30.01.2001

6 K 522/00

Normen:
EigZulG § 9 Abs. 2 Satz 3
GG Art. 3 Abs. 3

I. Die Klägerin erwarb mit notarieller Urkunde vom 10. März 1998 zusammen mit Herrn U.S. ein Reiheneckhaus in > Ort <zum Miteigentum je zur Hälfte. Dieses Objekt wird nach Angaben der Klägerin seit dem 12. Oktober 1998 [...]
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