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FG Hamburg - Entscheidung vom 16.10.2001

VI 148/01

Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5

Streitig sind Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung. Der Kläger ist von Beruf Maschinenschlosser und erzielte im Streitjahr Arbeitslohn in Höhe von 67.611 DM. Er ist im hessischen Ort Y aufgewachsen und war dort [...]
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