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BayObLG - Entscheidung vom 08.02.2001

4 St RR 9/01

Normen:
AWG § 34 Abs. 4 Satz 1
VO (EGEG) Nr. 2465/96 Art. 1 Nrn. 1 und 5
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr vom 19.5.1995 (BGBl 11 1996, 19) Art. 2 Buchstabe a), Art. 3 Abs. 2 und 3

Fundstellen:
NJW 2001, 2735
NStZ-RR 2001, 217

Der Angeklagte, ein tschechischer Staatsangehöriger, hatte am 6.6.1999 21.002 irakische 250-Dinar-Geldscheine von Frankfurt nach Prag gebracht. Bei diesen als 'Embargo-Noten' bezeichneten Scheinen handelt es sich um [...]
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