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BVerwG - Entscheidung vom 17.10.2001

8 B 186.01

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie kann entgegen ihrer Darlegung nicht zur Zulassung der Revision führen, weil die der Sache beigegebene grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt. [...]
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