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BVerwG - Entscheidung vom 28.09.2001

2 B 35.01

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger möchte geklärt wissen, ob bei der Berechnung des Ruhensbetrages von [...]
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