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BVerwG - Entscheidung vom 19.04.2001

1 B 131.01

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ) genügt. So wird bereits nicht deutlich, auf welchen der in § 132 Abs. 2 VwGO [...]
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