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BVerwG - Entscheidung vom 23.11.2001

3 C 43.01

Die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision ist wegen Verfristung und mangels eines Wiedereinsetzungsgrundes als unzulässig zu verwerfen. 1. Wie die Revision selbst einräumt, ist der Revisionsschriftsatz vom [...]
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