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BVerfG - Entscheidung vom 03.07.2001

2 BvR 800/01

Normen:
GG Art. 104

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unzulässig. Ihre [...]
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