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BVerfG - Entscheidung vom 19.01.2001

1 BvR 1571/00

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 6

Die einstweilige Anordnung vom 4. September 2000 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG ). [...]
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