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BVerfG - Entscheidung vom 17.01.2001

1 BvR 653/96

Normen:
BRAGO § 113 Abs. 2 S. 3

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 100.000 DM (in Worten: einhunderttausend Deutsche Mark) festgesetzt (§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO ). Vorinstanz: BGH, vom 19.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen VI [...]
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