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BSG - Entscheidung vom 03.04.2001

B 4 RA 89/00 R

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
SGB VI § 56 Abs. 2 S. 8, § 249 Abs. 6 S. 7, § 249 Abs. 6, § 249 Abs. 7 S. 3

Fundstellen:
SozR-3 2600 § 56 Nr. 15

I Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Tatbestände einer Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung (KEZ) sowie einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung (BZ) vorzumerken; [...]
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