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BGH - Entscheidung vom 18.09.2001

X ZB 19/01

Normen:
ZPO § 567 Abs. 4

Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen Entscheidungen des Kammergerichts ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - eine Beschwerde nicht eröffnet (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO ). Der Rechtsbehelf ist auch nicht [...]
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