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BGH - Entscheidung vom 11.07.2001

2 StR 253/01

Normen:
StPO § 302 Abs. 1

Die Revision ist - unabhängig von ihrer verspäteten Einlegung - unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Der Verzicht ist grundsätzlich [...]
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