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BGH - Entscheidung vom 09.01.2001

VI ZR 119/00

Normen:
BGB § 823 Abs. 2
BeitragszahlungsVO § 2
StGB § 266a Abs. 1

Fundstellen:
BB 2001, 684
DB 2001, 1253
DZWIR 2001, 458
GmbHR 2001, 238
MDR 2001, 519
NJW-RR 2001, 1280
VersR 2001, 903
ZIP 2001, 419

Die klagende AOK nimmt den Beklagten als früheren Geschäftsführer einer GmbH wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung für den Zeitraum von August bis einschließlich Dezember 1995 auf [...]
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