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BGH - Entscheidung vom 26.06.2001

VI ZR 111/00

Normen:
BGB § 823
StGB § 266a

Fundstellen:
BB 2001, 1600
BB 2001, 1600
GmbHR 2001, 721
GmbHR 2001, 721
NJW-RR 2001, 1536
NJW-RR 2001, 1536
NZA 2002, 153
NZA 2002, 153
NZI 2001, 546
NZS 2001, 643
NZS 2001, 643
NZS 2002, 195
NZS 2002, 195
ZIP 2001, 1474
ZIP 2001, 1474

Die Klägerin nimmt die Beklagte, die ab 21. April 1994 Geschäftsführerin der M. GmbH war, auf Ausgleich des Schadens in Anspruch, der ihr als einzugsberechtigter Innungskrankenkasse aus der Vorenthaltung von [...]
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