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BGH - Entscheidung vom 29.05.2001

VI ZR 114/00

Normen:
BGB § 826
ZPO §§ 253, 286

Fundstellen:
BB 2001, 1650
DStR 2001, 1492
DZWIR 2001, 506
NJW 2001, 2632
VersR 2001, 1292
ZIP 2001, 1412

Die Klägerin stand mit der R. GmbH, die unter anderem mit Computerhardware handelte, in ständiger Geschäftsverbindung und lieferte dieser Waren. Die R. GmbH unterhielt ein Konto bei der beklagten Bank, auf das ihre [...]
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