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BGH - Entscheidung vom 24.10.2001

3 StR 265/01

Normen:
StPO § 344 Abs. 1 § 338 Nr. 6

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Rügen, die Öffentlichkeit sei am 20. September 2000 in der Zeit von 15.00 bis 15.07 Uhr unzulässig beschränkt worden, sind nicht in der [...]
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