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BGH - Entscheidung vom 21.11.2001

2 ARs 265/01; 2 AR 153/01

Normen:
StPO § 14

In einem Streit gemäß § 14 StPO kann der Bundesgerichtshof nur eines der streitenden Gerichte als zuständiges Gericht bestimmen. Die Bestimmung muß unterbleiben, wenn sich die Zuständigkeit eines anderen, bisher am [...]
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