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BGH - Entscheidung vom 18.05.2001

V ZR 119/00

Normen:
BGB § 921

Fundstellen:
DB 2001, 2497
NJW-RR 2001, 1528
NZBau 2002, 28
NZM 2001, 817
ZNotP 2001, 430

Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks K.straße 63 in H.. 1958/1959 errichteten er oder sein Rechtsvorgänger auf dem Grundstück ein Wohnhaus. Die Giebelmauer des Hauses weist keine trennende Fuge zur Giebelmauer [...]
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