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BGH - Entscheidung vom 21.12.2001

II ZB 26/01

Normen:
ZPO § 719 Abs. 2

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, daß ihm die Vollstreckung des Urteils einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (§ 719 Abs. 2 ZPO ). Die Vorwegnahme des Prozeßergebnisses reicht dazu auch bei [...]
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