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BGH - Entscheidung vom 11.09.2001

IX ZR 290/00

Normen:
BGB § 852
BNotO § 19 Abs. 1 S. 1
BRAO § 51b

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO ). Zutreffend hat das Berufungsgericht die Verjährung des Regreßanspruchs [...]
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