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BGH - Entscheidung vom 19.04.2001

I ZR 283/98

Normen:
BGB § 242
DDR-URG § 10 Abs. 2, § 20
EinigVtr Art. 36 Abs. 6 S. 3
UrhG § 34 Abs. 5

Fundstellen:
GRUR 2001, 826
GRURInt 2001, 873
NJW 2001, 2402
VIZ 2002, 117
ZUM 2001, 699
wrp 2001, 940

Der beklagte Mitteldeutsche Rundfunk wurde von den Bundesländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt errichtet. Seine Sendungen können über Kabel und Satellit im übrigen [...]
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