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BGH - Entscheidung vom 22.10.2001

5 StR 278/01

Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden wäre. Der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör [...]
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