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BGH - Entscheidung vom 21.08.2001

5 StR 333/01

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Januar 2001 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. Juli 2001 nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig [...]
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