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BFH - Entscheidung vom 25.06.2001

III B 27/01

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). 1. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde dem Prozessvertreter der Kläger und Beschwerdeführer [...]
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