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BFH - Entscheidung vom 27.03.2001

VIII B 124/00

Fundstellen:
BFH/NV 2001, 907

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) aufgeworfen. Dabei kann offen [...]
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